Satzung des TV Glaishammer 1862 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Turnverein Glaishammer 1862 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist das Vereins-register eingetragen-

 

§ 2 Mitgliedschaft des Vereins im Verband

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt – ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und den für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im Einzelnen durch:

- Abhaltungen von geordneten Turn- und Sport- und Spielübungen
- Instandhaltung des Sportplatzes und Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte

  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendundungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft (Verein) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Aufnahme, Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

  1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Verwaltungsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Die schriftliche Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen. Sie muss jedoch spätestens bis zum 15. November des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen. Die Beiträge sind in jedem Falle bis zum Ende des Jahres zu entrichten (Geschäftsjahr = Kalenderjahr).

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen Zahlungsrückstandes mit mehr als einem Jahresbeitrag

- wegen eines schweren oder wiederholter Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder die Vereinssatzung

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss erfolgt durch den Verwaltungsausschuss, wenn die Mehrheit aller Ausschussmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Diese entscheidet endgültig.

Mitglieder und Jugendliche, die aktiv ausscheiden, haben ihre Startpässe zu bezahlen.

 

§ 5 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

a) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

b) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 7 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der Verwaltungsausschuss.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mietgliederversammlung.

    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tages-ordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt

  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Ver-öffentlichung im Vereinsmitteilungsblatt. Zwischem dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung mit Tagesordnung) und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

§ 9 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind

  • der 1. Vorsitzende

  • der 2. Vorsitzende

  • der 1. Kassier

  • der Schriftführer.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 1. Vorsitzende alleinberechtigt den Verein. Im Verhinderungsfalle sind der 2. Vorstand mit dem 1. Kassier oder dem Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigt.

Erwerb, Veräußerung sowie Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Aufnahme von Darlehen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 9a Vergütungen für Vereinstätigkeiten

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Verwaltungsausschuss nach § 9 dieser Satzung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

  4. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt. Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 10 Der Verwaltungsausschuss

 Zum Verwaltungsausschuss gehöhren

  • die Mitglieder des Vorstandes

  • der 2. und 3. Kassier

  • der Jugendleiter

  • die Abteilungsleiter

  • der Bauausschussvorsitzende.

 

§ 11 Abteilungen

a) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes (Verwaltungsausschuss) gegründet.

b) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich.

c) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag, einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Das Abstimmungsergebnis ist im Protokoll zu vermerken.

 

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen weder Kassiere sein noch dem Verwaltungsausschuss angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassiere.

 

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen unterliegen dem Beschluss der Mitgliederversammlung und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie ist jedoch beschlussunfähig, wenn weniger als ein Drittel der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Versammlungsteilnehmer noch anwesend sind.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn es von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Nürnberg mit der Zweckbestimmung, dass diese Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Nürnberg, 06.10.2012

Karin Weber

1.Vorsitzende